Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der M-TEC GmbH, der M-TEC Energy Systems GmbH und der M-TEC International GmbH & CoKG (im Folgenden auch „uns“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Privatpersonen (im folgenden „Partner“ genannt) für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), insbesondere Wärmepumpen, Speichersysteme, Wechselrichter, Steuerungen (Hardware und Software) sowie deren Ersatz- und Zubehörteile und von uns erbrachter Dienstleistungen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung (zu finden unter www.mtec-systems.com) als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Partner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Partners werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Eine vorbehaltlose Ausführung ersetzt die ausdrückliche Zustimmung nicht. Individualabreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen den AGB vor; sie bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schrift-, Text- oder elektronischen Form. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Partner uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-, Text- oder elektronischen Form.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Partner schriftlich, elektronisch (auch via Webshop) oder in sonstiger Weise Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Bestellung der Ware durch den Partner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3. Preise
Die Preise sind, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, Nettopreise ab Werk, inklusive Verpackung und ohne Nachlass entsprechend der jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preisliste. Die Preisstellung erfolgt in Euro.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Übernahme, Annahmeverzug
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Teillieferungen sind zulässig.
- Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Partner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Partners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Liegt ein von uns verschuldeter Leistungsverzug vor, so hat uns der Partner, während wir uns in Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist zur Nachlieferung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne zu setzen. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Partner zum Rücktritt berechtigt. Entschädigungsansprüche des Partners sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (ex Works/EXW), unverzollt. Auf Verlangen und Kosten des Partners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht jedenfalls mit Übergabe der Ware an den Frachtführer an den Partner über. Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Partner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des vereinbarten Liefertermins oder der Meldung der Versandbereitschaft auf den Partner über.
- Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Partner Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Partner unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.
- Wird vom Partner die Rücknahme der Transportverpackungen gemäß §15 VerpackG gewünscht (dies betrifft ausschließlich Partner in Deutschland), so hat der sich Partner für die Organisation der Rücknahme der Transportverpackung an office@mtec-systems.com oder an den zuständigen Vertriebsmitarbeiter von M-TEC zu wenden.
5. Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Übernahme der Ware fällig und zu zahlen. Wir können angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem Partner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Partners unberührt.
- Beim Versendungskauf trägt der Partner die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Partner gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Partner.
- Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung auf eines unserer bekannten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Mit Ablauf vorstehender bzw. der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Partner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (Mahnkosten, Interventionskosten, Anwaltskosten) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
- Ist der Auftraggeber mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder eines Teiles davon mehr als zwei Wochen im Verzug, sind wir berechtigt, den gesamten Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird (Betreiben von Zwangsversteigerungen; Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, soweit erforderlich nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Ein Aufrechnungsrecht steht dem Partner nur in Ansehung von durch M-TEC ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenforderung zu bzw. gegen solche Forderungen, über die der Partner einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen M-TEC erwirkt hat.
6. Stornierung, Lieferterminverschiebung durch Partner
7. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Partner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Partners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, ggf. nach Zahlungsaufforderung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen oder selbst abzuholen, unabhängig davon, wo sich die Ware befindet (ausdrücklich auch auf Liegenschaften / Baustellen von Dritten).
- Der Partner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Partner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Partners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Partner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Partner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15%, werden wir auf Verlangen des Partners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Gewährleistung
- Für die Rechte des Partners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
- Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Partner vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, richtet sich diese nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie den gesetzlichen Regelungen. Gewährleistungsansprüche für die von uns gelieferte Software bestehen dann, wenn der Fehler reproduzierbar ist. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir keine Haftung. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstands beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Darunter fallen insbesondere Abweichungen zu den angegebenen Wirkungsgraden bzw. Heizleistungen um +/- 10%.
- Die Mängelansprüche des Partners sind ausgeschlossen, wenn er die Ware nicht nach Erhalt entsprechend den gesetzlicher Obliegenheit untersucht und, soweit sich ein Mangel offen zeigt, uns unverzüglich schriftlich, elektronisch oder in Textform anzeigt. Für die unverzügliche Anzeige ist der Zeitpunkt der Absendung maßgeblich, sofern der Zugang alsbald erfolgt. Den Nachweis für Abgabe und Zugang der Mangelanzeige trägt der Partner. Die Mangelanzeige muss eine ausreichende Beschreibung des Mangels und, soweit dienlich, die Art und Weise seines Auftretens enthalten. Unterlässt der Partner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss der Partner die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung abgeben; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, gilt die vorstehende Klausel nicht zu Lasten des Partners.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine neue, mangelfreie Sache zu liefern. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Partner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Partner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Partner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Partner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben und einen ausgefüllten Retourschein beizufügen.
Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Partners als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Partner ersetzt verlangen. - Stellt sich beim Endkunden ein Mangel heraus, den wir zu vertreten haben, hat der Partner den Mangel beim Endkunden zu inspizieren und uns gemäß Abs. 3 anzuzeigen. Der Partner ist verpflichtet, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist, den Mangel entsprechend unserer Anweisung beim Endkunden zu beseitigen. Insofern mit dem Partner keine generelle Vergütungsvereinbarung für Mangelbeseitigungen bei Endkunden getroffen wurde (beispielsweise im Rahmen einer Vertriebspartnervereinbarung), kann der Partner von uns die Erstattung der zuvor vereinbarten Kosten mittels Vorlage einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung verlangen. Kosten, die dem Partner ohnehin entstanden wären, sind anzurechnen. Stellt sich die Mangelrüge des Kunden als unbegründet heraus, sind die dem Partner dadurch entstandenen Kosten gegenüber dem Endkunden geltend zu machen; Ansprüche uns gegenüber bestehen nicht.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Partner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Partner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Vor Erklärung des Rücktritts wegen gescheiterter Nacherfüllung, sind beide Parteien verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt zwischen den Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen eine Einigung zustande, ist der Partner nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
- Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Endkunden bzw. Betreiber. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der VDI-Richtlinien 2035 und Heizungswassernorm H5195-1.
- Die Gewährleistung gilt nicht für Schäden, die aufgrund Nichteinhaltung unserer Vorschriften und Bedingungen für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme, Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsanleitungen und Nichteinhaltung von geltenden Normen verursacht werden. Für den Fall einer Nichtbeachtung übernehmen wir keine Haftung für allfällige Schäden und daraus resultierenden Folgeschäden. Für Schäden aus mechanischer Beanspruchung und/oder Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse einschließlich Frostschäden, insbesondere im Bereich der Erdkollektoren übernehmen wir keine Gewährleistung.
- Gewährleistungsansprüche für Waren (insb. Wärmepumpen, Speichersysteme, Wechselrichter, Steuerungen (Hardware und Software) sowie deren Ersatz- und Zubehörteile) verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung, es sei denn das geltende und anzuwendende Recht schreibt eine längere Frist vor.
- Ansprüche des Partners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Haftung
- Eine Haftung auf Schadensersatz sowie vergeblicher Aufwendungen wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflicht besteht, soweit sich aus diesen AGB nicht etwas anderes ergibt, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt; die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Partner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Partners wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Die sich aus diesen AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Ansprüche bezüglich der Haftung fehlerhafter Produkte (Gesetze aufgrund der Richtlinie 85/374/EWG des Rates der EG vom 25. Juli 1985) werden nicht ausgeschlossen. Soweit wir eine Garantie übernommen haben, ist diese auf die Ware oder das entsprechende Teil beschränkt und begründet keine über ihren Inhalt hinausgehende Haftung.
10. Garantiebestimmungen
- Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
Soweit wir eine Garantie übernommen haben, gilt diese nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau, schlechte Aufstellung, schlechte Instandhaltung, Nichteinhalten von geltenden Normen (z.B. ÖNORM H5195 Teil 1 Heizungswassernorm) und Nichteinhaltung der Installations- und Betriebsanleitungen verursacht wurden. - Der Partner ist verpflichtet, unsere Garantieerklärung sowie deren Bedingungen dem Endkunden zu übergeben und zu erläutern. Er ist verpflichtet, auf seine Kosten die gelieferte Ware gemäß unserer Vorgaben und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik in Betrieb zu nehmen und den Kunden in die Bedienung einzuweisen. Sämtliche Ansprüche, die aufgrund fehlerhafter Bedienung der Anlage entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dies grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten. Der Partner ist verpflichtet, die Garantiefälle beim Endkunden entsprechend den Regelungen für Gewährleistungsfälle in Ziffer 8 Abs. 6 beim Kunden abzuhandeln bzw. durchzuführen. Er hat gem. Ziffer 8 Abs. 6 Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen und Kosten.
Für die Inbetriebnahme und die Behebung von Gewährleistungs- und Garantieschäden ist, sofern der Partner nicht selbst dazu befugt ist, entweder M-TEC oder einer der von M-TEC zertifizierten Servicepartner zu beauftragen.
11. Urheberrechte
Wir behalten uns an unsere Zeichnungen, Modelle, Mustern, Berechnungen, Schablonen, Schnitte etc. sowie Angebote und Auftragsbestätigungen – auch in elektronsicher Form – alle Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz unseres Unternehmens. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen M-TEC und dem Partner kommt ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, zur Anwendung. Es wird von den Vertragsteilen die Zuständigkeit des sachlich für Pinsdorf in Betracht kommenden Gerichtes für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gemäß § 104 östr. JN als Wahlgerichtsstand vereinbart.
13. Vertrauen verpflichtet
Unser Ziel ist es mit Sicherheit unsere Kunden zufriedenzustellen. Sollte trotzdem einmal ein Versäumnis vorkommen, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, wir finden sicher eine akzeptable Lösung.